§ 21 KSchG. Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Dezember 1959–1. September 1969]
1§ 21. Geltungsbereich.
(1) [1] Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 22 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. [2] Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Lehrlinge beschäftigt werden.
2(2) [1] Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. [2] Sie gelten nicht für Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge und ihre Besatzung.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 14. August 1951: § 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951.
2. 14. August 1951: § 26 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951 (unbekannt).
3. 1. Dezember 1959: Art. VIII Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1959.

Umfeld von § 21 KSchG

§ 20 KSchG. Entscheidungen der Agentur für Arbeit

§ 21 KSchG. Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

§ 22 KSchG. Ausnahmebetriebe