§ 6b SGB II. Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2011][1. Januar 2007]
§ 6b. Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger § 6b. Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
(1) [1] Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. [2] Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. (1) [1] Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben. [2] Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.
(2) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. [2] § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. [3] § 46 Absatz 5 bis 9 bleibt unberührt. (2) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. [2] § 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. [3] § 46 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt.
(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen. (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.
(4) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. [2] Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. [3] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.
(5) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. [2] Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. [3] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
[1. Januar 2007–1. Januar 2011]
1§ 6b. Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger.
(1) 2[1] Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben. [2] Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.
(2) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. 3[2] § 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 4[3] § 46 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt.
(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 6, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
3. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
4. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.