§ 6b SGB II. Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[31. Dezember 2005][1. Januar 2005]
§ 6b. Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger § 6b. Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
(1) [1] Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. [2] Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. (1) [1] Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. [2] Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.
(2) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. [2] Die Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten. [3] § 46 Abs. 5 bis 7 bleibt unberührt. (2) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. [2] Die Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten. [3] § 46 Abs. 5 bis 9 bleibt unberührt.
(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen. (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.
[1. Januar 2005–31. Dezember 2005]
1§ 6b. Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger.
(1) [1] Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. [2] Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.
(2) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. [2] Die Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten. [3] § 46 Abs. 5 bis 9 bleibt unberührt.
(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 6, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.