§ 86 StGB. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. September 1945–4. Februar 1946]
1§ 86.
(1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.

Umfeld von § 86 StGB

§ 85 StGB. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

§ 86 StGB. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

§ 86a StGB. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen