§ 86 StGB. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    Paragraf 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
    [2. Mai 1934–20. September 1945]
    1§ 86. Wegen der in diesem Abschnitte mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
        
- – neben den Strafen aus §§ 80 bis 84 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe, gegenüber den Urhebern und Rädelsführern des Unternehmens auch auf Einziehung des Vermögens;
 - – neben der Strafe aus § 85 auf Geldstrafe;
 - – neben der Gefängnisstrafe auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren und auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
 - – neben jeder Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.