§ 86 StGB. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
Paragraf 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
[7. Oktober 1931–2. Mai 1934]
1§ 86.
2(1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis von einem bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 7. Oktober 1931: Siebenter Teil §§ 1 Nr. 1, 11, Achter Teil § 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1931.