§ 86 StGB. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. Oktober 1931][1. Januar 1872]
§ 86 § 86
(1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis von einem bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. (1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein.
[1. Januar 1872–7. Oktober 1931]
1§ 86.
(1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 86 StGB

§ 85 StGB. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

§ 86 StGB. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

§ 86a StGB. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen