§ 128 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 128 | § 128 |
(1) [1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3. | (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen; dieser hat dem Vorgeführten die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. |
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. [3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. | (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl, für den die Vorschrift[…] des § 126 [gilt]. |
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 128.
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen; dieser hat dem Vorgeführten die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.50, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.