§ 128 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 128 § 128
(1) [1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3. (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen; dieser hat dem Vorgeführten die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. [3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl, für den die Vorschrift[…] des § 126 [gilt].
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 128.
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen; dieser hat dem Vorgeführten die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. 2[2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl, für den die Vorschrift[…] des § 126 [gilt].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.50, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.