§ 128 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][1. April 1924]
§ 128 § 128
(1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen. (1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen.
(2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder [ihre] Gründe […] für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden. (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder [ihre] Gründe […] für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden.
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 128.
(1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen.
(2) 2[1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder [ihre] Gründe […] für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.