§ 128 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1924] | [1. Oktober 1879] | 
|---|---|
| § 128 | § 128 | 
| (1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen. | (1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen. | 
| (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder [ihre] Gründe […] für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden. | (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 128. 
        
            (1) [1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. [2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen.
        
        
            (2) [1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben für beseitigt, so verordnet er die Freilassung. [2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.