§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 165. 2Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 47, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 165 StPO

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