§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 165. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug | § 165 |
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. | Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 165. Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 47, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.