§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 165 § 165
[Bei] Gefahr im Verzug […] hat der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. Wenn Gefahr im Verzug obwaltet, hat der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 165. Wenn Gefahr im Verzug obwaltet, hat der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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