§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. August 1968]
§ 165 § 165
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. Bei Gefahr im Verzug kann der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
[1. August 1968–1. Januar 1975]
1§ 165. Bei Gefahr im Verzug kann der Amtsrichter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 3 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

Umfeld von § 165 StPO

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§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen