§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 289. 2Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.133, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.