§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 289. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter | § 289 | 
| Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. | Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. | 
    [1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
    1§ 289. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.133, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.