§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. September 1935] | [1. April 1924] | 
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| § 289 | § 289 | 
| Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. | Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. | 
    [1. April 1924–1. September 1935]
    1§ 289. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.