§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942] | [1. September 1935] |
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§ 289 | § 289 |
Stellt sich erst nach Anordnung der Hauptverhandlung die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. | Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. |
[1. September 1935–31. August 1942]
1§ 289. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 4, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.