§ 324 StPO. Gang der Berufungshauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1979] | 
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| § 324. Gang der Berufungshauptverhandlung | § 324 | 
| (1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § [243] Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. [2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten. | (1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § [243] Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. [2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten. | 
| (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme. | (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme. | 
    [1. Januar 1979–25. Juli 2015]
    1§ 324. 
        
            (1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § [243] Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2[2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
        
        (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 26, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.