§ 324 StPO. Gang der Berufungshauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979] | [1. Oktober 1953] |
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§ 324 | § 324 |
(1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § [243] Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. [2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten. | (1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § [243] Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. [2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit sie für die Berufung nicht von Bedeutung sind. |
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme. | (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme. |
[1. Oktober 1953–1. Januar 1979]
1§ 324.
(1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § [243] Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2[2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit sie für die Berufung nicht von Bedeutung sind.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 36, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.