§ 396 StPO. Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987] | [1. Januar 1981] |
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§ 396 | § 396 |
(1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. [3] Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist. | (1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. |
(2) [1] Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar. | (2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] |
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. | Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. |
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. | |
(4) (weggefallen) |
[1. Januar 1981–1. April 1987]
1§ 396.
2(1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.
3(2) 4[1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.5 6[2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 97, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 4. 3. Juni 1969: Entscheidung vom 3. Juni 1969.
- 5. § 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 101, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 7. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.