§ 396 StPO. Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1968] | [1. April 1965] | 
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| § 396 | § 396 | 
| (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. | (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. | 
| (2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. | (2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. | 
| (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. | (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. | 
| (4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. | 
    [1. April 1965–1. Oktober 1968]
    1§ 396. 
        
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen.
        
            2(2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
        
        (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.