§ 396 StPO. Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][3. Juni 1969]
§ 396 § 396
(1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen.
(2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. (2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
(4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. (4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
[3. Juni 1969–1. Januar 1975]
1§ 396.
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen.
2(2) 3[1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.4 [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
5(4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 3. Juni 1969: Entscheidung vom 3. Juni 1969.
4. § 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
5. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 12, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 396 StPO

§ 395 StPO. Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

§ 396 StPO. Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

§ 397 StPO. Verfahrensrechte des Nebenklägers