§ 396 StPO. Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1981] | [1. Januar 1975] | 
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| § 396 | § 396 | 
| (1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. | (1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. | 
| (2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. | (2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. | 
| (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. | (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. | 
| (4) (weggefallen) | (4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. | 
    [1. Januar 1975–1. Januar 1981]
    1§ 396. 
        
            2(1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.
        
        
            3(2) 4[1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.5 6[2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
        
        (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 97, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 3. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 4. 3. Juni 1969: Entscheidung vom 3. Juni 1969.
 - 5. § 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
 - 6. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 101, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 7. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 12, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.