§ 2 UrhG. Geschützte Werke
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
    [24. Juni 1993]
    1§ 2. Geschützte Werke. 
        
            (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
            
        - 21. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
 - 2. Werke der Musik;
 - 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
 - 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
 - 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
 - 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
 - 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
 
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
 - 2. 24. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1993.