§ 2 UrhG. Geschützte Werke
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1985] | [1. Januar 1966] |
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§ 2. Geschützte Werke | § 2. Geschützte Werke |
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: | (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: |
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, sowie Programme für die Datenverarbeitung; | 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden; |
2. Werke der Musik; | 2. Werke der Musik; |
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; | 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; |
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; | 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; |
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; | 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; |
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; | 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; |
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. | 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. |
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. | (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. |
[1. Januar 1966–1. Juli 1985]
1§ 2. Geschützte Werke.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden;
- 2. Werke der Musik;
- 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.