§ 2 UrhG. Geschützte Werke
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [24. Juni 1993] | [1. Juli 1985] | 
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| § 2. Geschützte Werke | § 2. Geschützte Werke | 
| (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: | (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: | 
| 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; | 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, sowie Programme für die Datenverarbeitung; | 
| 2. Werke der Musik; | 2. Werke der Musik; | 
| 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; | 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; | 
| 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; | 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; | 
| 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; | 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; | 
| 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; | 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; | 
| 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. | 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. | 
| (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. | (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. | 
    [1. Juli 1985–24. Juni 1993]
    1§ 2. Geschützte Werke. 
        
            (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
            
        - 21. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, sowie Programme für die Datenverarbeitung;
 - 2. Werke der Musik;
 - 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
 - 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
 - 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
 - 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
 - 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
 
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
 - 2. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.