§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2021]
1§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten. Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach [§ 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d]
  • 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
  • 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.

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