§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1987] | [1. Mai 1976] | 
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| § 140. Belohnung und Billigung von Straftaten | § 140. Belohnung und Billigung von Straftaten | 
| Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, | Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, | 
| 1. belohnt oder | 1. belohnt oder | 
| 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, | 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
    [1. Mai 1976–1. Januar 1987]
    1§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten. Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
        
- 1. belohnt oder
 - 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 6, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.