§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [3. April 2021] | [1. Januar 2021] | 
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| § 140. Belohnung und Billigung von Straftaten | § 140. Belohnung und Billigung von Straftaten | 
| Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b | Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative[,] in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, | 
| 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, | nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, | 
| oder | 1. belohnt oder | 
| 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, | 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
    [1. Januar 2021–3. April 2021]
    1§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten. Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative[,] in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
        
        wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Abs. 4 Nr. 6, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
 - 2. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 18, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.