§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [10. November 2016] | [19. Februar 2005] | 
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| § 140. Belohnung und Billigung von Straftaten | § 140. Belohnung und Billigung von Straftaten | 
| Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, | Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, | 
| 1. belohnt oder | 1. belohnt oder | 
| 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, | 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
    [19. Februar 2005–10. November 2016]
    1§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten. Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
        
- 1. belohnt oder
 - 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 19. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 5, 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2005.