§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2017] | [10. November 2016] |
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§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten | § 140. Belohnung und Billigung von Straftaten |
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative[,] in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, | Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, |
1. belohnt oder | 1. belohnt oder |
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, | 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[10. November 2016–1. Januar 2017]
1§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten. Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
- 1. belohnt oder
- 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
- Anmerkungen:
- 1. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 4. November 2016.