§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021] | [25. Juli 2015] |
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§ 286. Vertretung von Abwesenden | § 286. Vertretung von Abwesenden |
[1] Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. | [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
[25. Juli 2015–1. Juli 2021]
1§ 286. 2Vertretung von Abwesenden. [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a, Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.