§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. September 2004] | 
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| § 286. Vertretung von Abwesenden | § 286 | 
| [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. | [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. | 
    [1. September 2004–25. Juli 2015]
    1§ 286.  [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a, Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.