§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004] | [1. Oktober 1950] |
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§ 286 | § 286 |
[1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. | (1) [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. |
[1. Oktober 1950–1. September 2004]
1§ 286.
(1) [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.133, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.