§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juni 1943][1. September 1935]
§ 286 § 286
(1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Flucht des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt. (1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Flucht des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt.
(2) (weggefallen) (2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen.
[1. September 1935–15. Juni 1943]
1§ 286.
(1) 2[1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Flucht des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt.
(2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 4, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

Umfeld von § 286 StPO

§ 285 StPO. Beweissicherungszweck

§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden

§ 287 StPO. Benachrichtigung von Abwesenden