§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935][1. April 1924]
§ 286 § 286
(1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Flucht des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt. (1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Abwesenheit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt.
(2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen. (2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen.
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 286.
(1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Abwesenheit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt.
(2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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