§ 68 JGG. Notwendige Verteidigung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
    [17. Dezember 2019]
    1§ 68. Notwendige Verteidigung. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
        
- 21. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
 - 32. den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
 - 43. die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
 - 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
 - 55. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
 - 2. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
 - 3. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
 - 4. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. d, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
 - 5. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. e, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.