§ 68 JGG. Notwendige Verteidigung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. Dezember 1990] | [1. April 1965] | 
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| § 68. Notwendige Verteidigung | § 68. Notwendige Verteidigung | 
| Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn | Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn | 
| 1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, | 1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, | 
| 2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, | 2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder | 
| 3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder | 3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt. | 
| 4. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt. | 
    [1. April 1965–1. Dezember 1990]
    1§ 68. Notwendige Verteidigung. Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
        
- 21. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
 - 32. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder
 - 43. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. e S. 1, S. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 3. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. e S. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 4. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. e S. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.