§ 68 JGG. Notwendige Verteidigung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [17. Dezember 2019] | [31. Dezember 2006] | 
|---|---|
| § 68. Notwendige Verteidigung | § 68. Notwendige Verteidigung | 
| Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn | Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn | 
| 1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde, | 1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, | 
| 2. den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, | 2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, | 
| 3. die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, | 3. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, | 
| 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder | 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder | 
| 5. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist. | 5. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt. | 
    [31. Dezember 2006–17. Dezember 2019]
    1§ 68. Notwendige Verteidigung. Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
        
- 21. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
 - 32. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
 - 43. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
 - 54. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
 - 65. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. e S. 1, S. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
 - 4. 31. Dezember 2006: Artt. 23 Nr. 3 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
 - 5. 31. Dezember 2006: Artt. 23 Nr. 3 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
 - 6. 31. Dezember 2006: Artt. 23 Nr. 3 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.