§ 68 JGG. Notwendige Verteidigung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019] | [31. Dezember 2006] |
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§ 68. Notwendige Verteidigung | § 68. Notwendige Verteidigung |
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn | Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn |
1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde, | 1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, |
2. den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, | 2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, |
3. die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, | 3. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, |
4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder | 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder |
5. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist. | 5. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt. |
[31. Dezember 2006–17. Dezember 2019]
1§ 68. Notwendige Verteidigung. Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
- 21. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
- 32. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
- 43. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
- 54. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
- 65. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. e S. 1, S. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
- 4. 31. Dezember 2006: Artt. 23 Nr. 3 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 5. 31. Dezember 2006: Artt. 23 Nr. 3 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 6. 31. Dezember 2006: Artt. 23 Nr. 3 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.