§ 68 JGG. Notwendige Verteidigung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [31. Dezember 2006] | [1. Dezember 1990] | 
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| § 68. Notwendige Verteidigung | § 68. Notwendige Verteidigung | 
| Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn | Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn | 
| 1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, | 1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, | 
| 2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, | 2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, | 
| 3. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, | |
| 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder | 3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder | 
| 5. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt. | 4. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt. | 
    [1. Dezember 1990–31. Dezember 2006]
    1§ 68. Notwendige Verteidigung. Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
        
- 21. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
 - 32. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
 - 43. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
 - 54. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. e S. 1, S. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
 - 4. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
 - 5. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.