§ 68 JGG. Notwendige Verteidigung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. April 1965] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 68. Notwendige Verteidigung | § 68. Notwendige Verteidigung | 
| Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn | Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn | 
| 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszuge vor der Jugendkammer stattfindet, | |
| 1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, | 2. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, | 
| 2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder | 3. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder | 
| 3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt. | 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt. | 
    [1. Oktober 1953–1. April 1965]
    1§ 68. Notwendige Verteidigung. Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
        
- 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszuge vor der Jugendkammer stattfindet,
 - 2. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
 - 3. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder
 - 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.