§ 153 StGB. Falsche uneidliche Aussage
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. November 2008]
1§ 153. Falsche uneidliche Aussage. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.