§ 153 StGB. Falsche uneidliche Aussage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943–4. Februar 1944]
1§ 153.
(1) [1] Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Die gleiche Strafe trifft den, der als Partei wissentlich eine falsche Aussage mit einem Eide bekräftigt.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 12 Buchst. a, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.