§ 153 StGB. Falsche uneidliche Aussage
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1934] | [1. Januar 1872] | 
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| § 153 | § 153 | 
| [1] Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Die gleiche Strafe trifft den, der als Partei wissentlich eine falsche Aussage mit einem Eide bekräftigt. | Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. | 
    [1. Januar 1872–1. Januar 1934]
    1§ 153. Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.