§ 153 StGB. Falsche uneidliche Aussage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. Juni 2001][1. Januar 1975]
§ 153. Falsche uneidliche Aussage § 153. Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich. (2) (weggefallen)
[1. Januar 1975–26. Juni 2001]
1§ 153. 2Falsche uneidliche Aussage.
3(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
4(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 4. Februar 1944: Art. 1 Nr. 2, Schlussbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 60, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 26, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.