§ 153 StGB. Falsche uneidliche Aussage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 153. Falsche uneidliche Aussage § 153
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 153.
2(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 4. Februar 1944: Art. 1 Nr. 2, Schlussbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 26, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.