§ 34 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1920] | [1. Oktober 1879] | 
|---|---|
| § 34 | § 34 | 
| (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | 
| 1. Minister; | 1. Minister; | 
| 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; | 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; | 
| 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 
| 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 
| 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; | 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; | 
| 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; | 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; | 
| 7. Religionsdiener; | 7. Religionsdiener; | 
| 8. Volksschullehrer[.] | 8. Volksschullehrer; | 
| 9. (weggefallen) | 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. | 
| (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | 
    [1. Oktober 1879–1. Oktober 1920]
    1§ 34. 
        
            (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
            
        - 1. Minister;
 - 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
 - 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
 - 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
 - 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
 - 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
 - 7. Religionsdiener;
 - 8. Volksschullehrer;
 - 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen.
 
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.