§ 34 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [29. Dezember 1934] | 
|---|---|
| § 34 | § 34 | 
| (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | 
| 1. der Bundespräsident; | 1. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes]; | 
| 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; | 2. [die] Mitglieder [einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)]; | 
| 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; | 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 
| 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | |
| 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; | 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; | 
| 5. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; | 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; | 
| 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet | 7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind[;] | 
| sind. | 8. Wehrmachtsangehörige (Soldaten, Militärbeamte und Zivilbeamte der Wehrmacht) sowie Angestellte der Wehrmacht, die nach § 40a des Wehrgesetzes den für Soldaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise unterstellt sind. | 
| 9. (weggefallen) | |
| (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | 
| (3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96). | 
    [29. Dezember 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 34. 
        
            (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
            
        - 21. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes];
 - 32. [die] Mitglieder [einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)];
 - 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
 - 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
 - 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
 - 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
 - 47. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind[;]
 - 58. Wehrmachtsangehörige (Soldaten, Militärbeamte und Zivilbeamte der Wehrmacht) sowie Angestellte der Wehrmacht, die nach § 40a des Wehrgesetzes den für Soldaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise unterstellt sind.
 - 69. (weggefallen)
 
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
 - 2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 3. 29. März 1930: §§ 27 Nr. III.1, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
 - 4. 29. Dezember 1934: Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
 - 5. 29. Dezember 1934: Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
 - 6. 1. Oktober 1920: Artt. II § 3 Abs. 2, III § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 17. August 1920.
 - 7. 29. März 1930: §§ 27 Nr. III.2, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.