§ 34 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[29. Dezember 1934][29. März 1930]
§ 34 § 34
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes]; 1. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes];
2. [die] Mitglieder [einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)]; 2. [die] Mitglieder [einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)];
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind[;] 7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind.
8. Wehrmachtsangehörige (Soldaten, Militärbeamte und Zivilbeamte der Wehrmacht) sowie Angestellte der Wehrmacht, die nach § 40a des Wehrgesetzes den für Soldaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise unterstellt sind. 8. (weggefallen)
9. (weggefallen) 9. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
(3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96). (3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96).
[29. März 1930–29. Dezember 1934]
1§ 34.
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
  • 21. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes];
  • 32. [die] Mitglieder [einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)];
  • 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
  • 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
  • 47. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind.
  • 58. (weggefallen)
  • 69. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
7(3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 29. März 1930: §§ 27 Nr. III.1, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
4. 19. Mai 1922: Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
5. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
6. 1. Oktober 1920: Artt. II § 3 Abs. 2, III § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 17. August 1920.
7. 29. März 1930: §§ 27 Nr. III.2, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.

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